- monthly subscription or
- one time payment
- cancelable any time
"Tell the chef, the beer is on me."
Der Bundesgerichtshof hat heute in Sachen Störerhaftung bei WLAN-Netzen entschieden. HIer sind erste Reaktionen und Analysen. Was die Entscheidung für Freifunk & Co bedeutet, wird wohl erst bei Veröffentlichung des Urteils sichtbar,
Pressemitteilung der Bundesgerichtshof: Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss.
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Thomas Stadler: BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.
Jens Ferner: Anmerkung: BGH zur Störerhaftung bei WLAN-Betrieb.
Heise: BGH schränkt Folgen der Störerhaftung für WLAN-Betreiber ein.
Besonders bitter dürfte den Urheberrechtsmassenabmahnern ein Hinweis des BGH bezüglich der Höhe der Abmahngebühren aufstoßen. Der für Urheberrechtssachen zuständige 1. Senat des höchsten Gerichts merkte an, dass es seit 2008 den Absatz 2 des Paragrafen 97a Urheberechtsgesetz (UrhG) gibt. Dieser sieht eine Höchstgrenze von 100 Euro für Urheberrechtsabmahnungen dann vor, wenn es sich um “einfach gelagerte Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs” handelt. Zwar sei diese Regelung im konkreten Fall noch nicht gültig gewesen, aber bei Fällen wie dem verhandelten fallen gegenwärtig “insofern maximal 100 Euro an”. Damit dürfte der BGH das Geschäftsmodell der Abmahnanwälte aushebeln, die mit hohen Gebühren und Schadensersatzforderungen Kasse machen.
"Tell the chef, the beer is on me."
"Basically the price of a night on the town!"
"I'd love to help kickstart continued development! And 0 EUR/month really does make fiscal sense too... maybe I'll even get a shirt?" (there will be limited edition shirts for two and other goodies for each supporter as soon as we sold the 200)