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"Tell the chef, the beer is on me."
Im November 2011 hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) angeordnet, dass Unternehmen in Schleswig-Holstein keine Facebook-Fanpages haben sollen, sonst drohe ihnen ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Facebook verstoße laut dem Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert gegen Bestimmungen deutscher Datenschutz- und Telemediengesetze und daher sei es nicht zulässig, dass deutsche Unternehmen von solch einer Infrastruktur Gebrauch machen.
Drei Unternehmen haben gegen diese Regelung Klage eingereicht, da sie die Werbemöglichkeiten schleswig-holsteinischer Unternehmen stark einschränke und sie im Wettbewerb mit anderen Firmen benachteilige. Heute seit 10:00 Uhr laufen die Gerichtsverhandlungen vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, zu dem auch Facebook Ireland Ltd. geladen ist. In dem Verfahren geht es nicht nur um diese drei Einzelfälle, sondern auch um ein generelle Klärung der Frage, ob und wieweit deutsche Unternehmen für die Datenschutzpraxis der ausländischen Infrastruktur, die sie nutzen, verantwortlich sind.
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Das Unabhängige Datenschutzzentrum Schleswig Holstein warnt Webseitenbetreiber vor Social Plugins von Facebook & Co, weil diese gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH) verstoßen. Webseitenbetreiber aus Schleswig-Holstein werden aufgefordert, die “Datenweitergabe über ihre Nutzenden an Facebook in die USA einzustellen, indem sie die entsprechenden Dienste deaktivieren”.
Wer einmal bei Facebook war oder ein Plugin genutzt hat, der muss davon ausgehen, dass er von dem Unternehmen zwei Jahre lang getrackt wird. Bei Facebook wird eine umfassende persönliche, bei Mitgliedern sogar eine personifizierte Profilbildung vorgenommen. Diese Abläufe verstoßen gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht. Es erfolgt keine hinreichende Information der betroffenen Nutzerinnen und Nutzer; diesen wird kein Wahlrecht zugestanden; die Formulierungen in den Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien von Facebook genügen nicht annähernd den rechtlichen Anforderungen an gesetzeskonforme Hinweise, an wirksame Datenschutzeinwilligungen und an allgemeine Geschäftsbedingungen.
Gedroht wird bei öffentlichen Stellen mit Beanstandungen nach § 42 LDSG SH, bei privaten Stellen mit Untersagungsverfügungen nach § 38 Abs. 5 BDSG sowie mit Bußgeldverfahren. Die maximale Bußgeldhöhe liegt bei Verstößen gegen das TMG bei 50.000 Euro.
Apropos, bevor jetzt wieder Kommentatoren die Mitarbeiter vom ULD verbal lynchen wollen: Die Gesetze werden von anderen gemacht. Die Datenschützer kümmern sich um die Einhaltung.
"Tell the chef, the beer is on me."
"Basically the price of a night on the town!"
"I'd love to help kickstart continued development! And 0 EUR/month really does make fiscal sense too... maybe I'll even get a shirt?" (there will be limited edition shirts for two and other goodies for each supporter as soon as we sold the 200)