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"Tell the chef, the beer is on me."
StopWatching.us, ein Zusammenschluss von über 100 Organisationen, hat gestern ein Video veröffentlich, in dem verschiedenste Prominente und Whistleblower Statements zur NSA-Affäre abgeben. Eine schöne Idee, um die breite Öffentlichkeit zu erreichen. Ein Wermutstropfen ist aber die US-Zentriertheit; so sagt etwa der Journalist, Autor und Fernsehmoderator Phil Donahue:
[Die Enthüllungen] haben ein verstörendes Bild von weitreichender, anlassloser Überwachung von amerikanischen Bürgern gezeichnet.
Wir wollen netzpolitik.org weiter ausbauen. Dafür brauchen wir finanzielle Unterstützung. Investiere in digitale Bürgerrechte.
Der TV-Sender Phoenix begleitet den Wahlkampf jeden Tag mit einem Video aus der Serie Netzrauschen. Dabei werden Politiker, Wahlkampfberater und Aktivisten in fünf Minuten im gleichen Format interviewt. Die Beiträge landen dann im Phoenix-Programm und natürlich im Netz. Ein paar netzpolitisch-relevante Beiträge habe ich hier zusammen gestellt.
Ich wurde zum Thema Überwachung interviewt:
CDU-Netzpolitiker Thomas Jarzombek:
SPD-Netzpolitiker Lars Klingbeil:
Grünen-Netzpolitiker Konstantin von Notz:
FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz:
Piraten-Geschäftsführerin Katharina Nocun:
Wir wollen netzpolitik.org weiter ausbauen. Dafür brauchen wir finanzielle Unterstützung. Investiere in digitale Bürgerrechte.
Der Summer of Snowden kam so richtig ins Rollen am 6. Juni, als Glenn Greenwald über das Programm PRISM berichtete, das der NSA “direkten Zugriff auf die Systeme” von neun der größten amerikanischen Internet-Firmen geben soll. Das wurde von amerikanischen Behörden auch nicht bestritten.
Die beteiligten Firmen jedoch wollen davon nichts wissen. Wie viele andere Stellen hat auch das deutsche Innenministerium einen Fragenkatalog an die beteiligten Firmen geschickt, über den wir hier berichtet hatten. Wir haben natürlich sofort eine Informationsfreiheits-Anfrage nach den Antworten gestellt. Nachdem auch Bundestag und Regierung auf die von uns veröffentlichten Fragen verwiesen haben und endlich die Antworten sehen wollten, haben wir heute endlich die Antworten erhalten:
Die Fragen der Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Frau Rogall-Grothe, vom 11. Juni 2013 haben die folgenden Internetunternehmen beantwortet: Yahoo, Microsoft einschließlich seiner Konzerntochter Skype, Google einschließlich seiner Konzerntochter Youtube, Facebook und Apple. Keine Antwort ist bislang von AOL eingegangen.
Die Unternehmen Facebook und Google haben im Nachgang weitere Informationen zur Verfügung gestellt, die Ihnen auf Wunsch der beiden Firmen ebenfalls übermittelt werden.
Und die Antworten auf diese acht konkreten Fragen sind wenig überraschend: Niemand wusste von irgendwas.
Apple antwortet in einem Einseiter und zitiert seine eigene Presse-Aussage:
We have never heard of PRISM. We do not provide any government agency with direct access to our servers, and any government agency requesting customer data must get a court order.
Genaueres oder der FISA Abschnitt 702 wird noch nichtmal erwähnt.
Facebook zitiert einen Facebook-Post von Mark Zuckerberg:
Facebook is not and has never been part of any program to give the US or any other government direct access to our servers. We have never received a blanket request or court order from any government agency asking for information or metadata in bulk, like the one Verizon reportedly received. And if we did, we would fight it aggressively. We hadn’t even heard of PRISM before yesterday.
Weiter heißt es:
Sie bitten in Ihrem Schreiben um Auskunft zu Anfragen, die möglicherweise von amerikanischen Sicherheitsbehörden an Facebook gestellt wurden. Ich habe diese Fragen an meine Kollegen weitergeleitet, die unser weltweites Strafverfolgungsprogramm verantworten. Meine Kollegen haben mich darüber informiert, dass sie mir die gewünschten Informationen jedoch nicht zur Verfügung steilen können, ohne damit amerikanische Gesetze zu verletzen.
Zudem verweist Facebook auf ein Statement des Direktors der nationalen Nachrichtendienste James Clapper.
In einem zweiten Brief verweist Facebook auf seinen neu eingeführten Transparenzbericht.
Google fängt erstmal mit einem Disclaimer an:
Wie Sie wissen, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit behördlichen Ersuchen zur Herausgabe von Daten gerade im internationalen Kontext äußerst komplex. Zudem unterliegt die Google Inc. umfangreichen Verschwiegenheitsverpflichtungen im Hinblick auf eine Vielzahl von Anfragen in Bezug auf Nationale Sicherheit, einschließlich des Foreign Intelllgence Surveillence Act (FISA). Ich habe ihre Anfrage daher der Rechtsabteilung der Google Inc., die sich mit diesen Fragestellungen befasst, zur Prüfung übermittelt.
Dann das Dementi:
Auch uns haben die Presseberichte über ein Überwachungsprogramm PRISM überrascht und besorgt. Wie Sie den öffentlichen Äußerungen unseres Chief Legal Officers David Drummond entnehmen konnten, ist die in diesem Zusammenhang geäußerte Annahme, dass US Behörden direkten Zugriff auf unsere Server oder unser Netzwerk haben, schlicht falsch.
Entgegen einiger Behauptungen in den Medien ist es unzutreffend, dass Google Inc. den US Behörden uneingeschränkt Zugang zu Nutzerdaten eröffnet. Wir haben niemals eine Art Blanko-Ersuchen zu Nutzerdaten erhalten (im Gegensatz beispielsweise zu dem gleichfalls angeführten Fall, der Verizon betrifft). Die Google Inc. verweigert die Teilnahme an jedem Programm, welches den Zugang von Behörden zu unseren Servern bedingt oder uns abverlangt, technische Ausrüstung der Regierung, welcher Art auch immer, in unseren Systemen zu installieren.
Gleichwohl unterliegen wir wie erwähnt umfangreichen Verschwiegenheits-Verpflichtungen hinsichtlich einer Vielzahl von Ersuchen in Bezug auf Nationale Sicherheit, einschließlich des Foreign Inteiligence Surveillance Act (FISA).
Zwei Monate später haben sie noch einmal geantwortet und unter anderem auf einen Gastbeitrag des Chefjuristen David Drummond in der FAZ verwiesen (und als ausgedrucktes Internet angehängt).
Die Antwort von Google gilt auch für YouTube.
Microsoft antwortet wie Apple mit einem Einseiter und auf englisch:
Microsoft does not participate in a program called “PRISM” or any similar program. Microsoft also learned of the program called PRISM through the media reports you mentioned. This applies equally to Skype.
Die Antwort von Microsoft gilt auch für Skype.
Yahoo! dementiert am wenigsten deutlich:
Die Yahoo! Deutschland GmbH hat im Zusammenhang mit dem Programm „PRISM“ wissentlich keine personenbezogenen Daten ihrer deutschen Nutzer an US-amerikanische Behörden weitergegeben, noch irgendwelche Anfragen von US-amerikanischen Behörden bezüglich einer Herausgabe solcher Daten erhalten.
Die amerikanische Yahoo! Inc. hat die Yahoo! Deutschland GmbH auf das Statement Setting the Record Straight verwiesen.
Als einzige Firma beantwortet Yahoo! die acht Einzelfragen des Ministeriums. Aber da man nicht an PRISM beteiligt sei, ist die Antwort acht mal:
Die Yahoo! Deutschland GmbH arbeitet im Hinblick auf das Programm “PRISM” nicht mit US-amerikanischen Behörden zusammen.
AOL hat als einziges Unternehmen der Bundesregierung in mehr als zwei Monaten gar nicht geantwortet.
Die Bundesregierung fasst die Antworten treffend zusammen:
In den vorliegenden Antworten wird die in den Medien im Zusammenhang mit dem Programm PRISM dargestellte unmittelbare Zusammenarbeit der Unternehmen mit US-Behörden dementiert. Die Übermittlung von Daten finde allenfalls im Einzelfall auf Basis der einschlägigen US-Rechtsgrundlagen auf Grundlage richterlicher Beschlüsse statt.
Oder auch: “Meine Name ist Hase, ich weiß von nichts.”
Die Glaubwürdigkeit dieser Aussagen ist aber trotzdem “eher so mittel”. Schon am 7. Juni sagte Mark Rumold, ein Anwalt bei der Electronic Frontier Foundation, gegenüber ABC News:
Wenn diese Unternehmen im Rahmen der FISA Amendments Act einen Beschluss erhalten haben, dürfen sie laut Gesetz weder den Erhalt des Beschlusses noch irgendwelche Informationen darüber offenlegen.
Vor diesem Hintergrund klingen die Disclaimer, wie die von Google über die Verschwiegenheitsverpflichtungen, nochmal anders. Zumal die US-Regierung im Gegensatz zu den Unternehmen die Zusammenarbeit nie dementiert hat.
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Stefan Mey berichtet bei Hyperland über fortgeschrittene Verhandlungen im Rahmen des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft, um Piratenseiten wie kinox.to den Werbegeldhahn zuzudrehen. Geplant ist irights.info zu Folge “eine Beschwerdestelle und eine Schwarze Liste mit ‘strukturell urheberrechtsverletztenden Websites’”. Mey zu Folge soll das Bündnis in Kürze an den Start gehen. Bereits heute seien aber Blacklists im Einsatz, wie Mey nach einem Gespräch mit einem Vertreter der Bamberger upjers GmbH berichtet:
“Mit sämtlichen Werbepartnern würden vorab Vereinbarungen getroffen, die das Schalten von Werbung auf illegalen Seiten ausdrücklich verbieten und Verstöße mit empfindlichen Vertragsstrafen ahnden. Zudem enthalte die Vereinbarung auch eine Blacklist, auf der unter anderem die Seite kinox.to stehe.”
Für den Digitale Gesellschaft e. V. hat Mey auch mich um eine Stellungnahme gebeten:
Der Verein Digitale Gesellschaft äußert sich im Gespräch mit Hyperland grundsätzlich positiv zu dem Vorhaben. Kritisch sei jedoch, dass ein vager Begriff wie “strukturell urheberrechtsverletzend” auch so ausgelegt werden könne, dass er neue und innovative Dienstleister behindert, meint Urheberrechts-Experte Leonhard Dobusch. “Strategien der Rechtsdurchsetzung, die nicht auf Abmahnung von Endnutzern, sondern auf eine Verfolgung gewerbsmäßiger Urheberrechtsverletzer setzen”, sind aber zu begrüßten, sagt Dobusch.
Und tatsächlich sind derartige Formen privater Rechtsdurchsetzung nicht vorbehaltlos zu begrüßen, vor allem wegen des fehlenden Rechtswegs und mangelnder Transparenz in Verbindung mit unscharfen Begriffen. Ein schwammiger Begriff wie „strukturell urheberrechtsverletzende Webseiten“ kann beispielsweise je nach Auslegung auch innovative neue Dienstleistungen treffen – YouTube war zu Beginn bzw. vor Entwicklung des Content-ID-Verfahrens auch ein “strukturell urheberechtsverletzendes Portal” bzw. ist es nach Ansicht der GEMA wohl immer noch; dennoch hat sich gezeigt, dass gerade via YouTube’s Content-ID-Verfahren – einem ebenfalls nicht unproblematischen Ansatz – auch neue Monetarisierungsmöglichkeiten entstanden sind.
An einer Reform des Urheberrechts führt deshalb weiterhin kein Weg vorbei, sind doch streng genommen auch Plattformen wie Facebook derzeit “strukturell urheberrechtsverletzend.”
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Die Electronic Frontier Foundation (EFF) hat Klage gegen das australische Musiklabel Liberation Music eingereicht. Liberation Music wird vorgeworfen das Urheberrecht zu missbrauchen, da sie einen Vortrag des Harvard Professors Lawrence Lessig, welches bei Youtube hochgeladen wurde, unrechtmäßig mit dem Verweis auf das Urheberrecht löschen ließ.
Der Initiator der Creative-Commons-Initiative und Professor der Rechtswissenschaften in Harvard Lawrence Lessig, hielt im Juni 2010 auf einer Creative-Commons-Konferenz in Südkorea einen Vortrag mit dem Titel “Open”. In diesem Vortrag zeigte Lessig kurze Videoclips aus Amateur-Tanzvideos, welche mit dem Song “Lisztomania” der französischen Band Phoenix unterlegt waren. Der gesamte Vortrag wurde im Anschluss an die Veranstaltung bei Youtube hochgeladen. Anfang dieses Jahres meldete sich die Plattenfirma Liberation Music und gab an, die Rechte an “Lisztomania” zu besitzen und begann das Video bei Youtube sperren zu lassen. Als Lessig daraufhin eine Gegendarstellung abgab, drohte Liberation Music Lessig zu verklagen. Daraufhin wandte Lessig sich an die EFF, welche nun ihrerseits Klage gegen Liberation Music eingereicht hat.
Die EFF stützt sich nun bei ihrer Klage darauf, dass die Nutzung des Songs innerhalb des Vortrags unter “Fair Use” falle, bei dem urheberrechtlich geschützte Materialien zu Bildungszwecken verwendet werden dürfen. Sie fordert das Gericht nun auf klarzustellen, dass es sich bei dem Video um “Fair Use” handele und fordert Schadenersatz anzuerkennen.
Corynne McSherry, Leiterin der Abteilung Urheberrecht bei der EFF, sagte das solche Arten des Missbrauch des Urheberrechts gestoppt werden müssen:
There’s a long and sorry history of content owners abusing copyright to take down fair uses, but this one is particularly shocking. Based on nothing more than a few clips illustrating Internet creativity, Liberation Music took down an entire lecture by one of the leading experts in the world on copyright and fair use. This kind of abuse has to stop.
Lawrence Lessig betonte, dass das derzeitige Urheberrecht und die teils extreme Durchsetzung von Seiten der Inhaber, kreative Prozesse beeinträchtige:
The rise of extremist enforcement tactics makes it increasingly difficult for creators to use the freedoms copyright law gives them. I have the opportunity, with the help of EFF, to challenge this particular attack. I am hopeful the precedent this case will set will help others avoid such a need to fight.
Die vollständige Klageschrift wurde von der EFF auf ihrer eigenen Seite veröffentlicht. Und auch die Email von Liberation Music and Lawrence Lessig ist von der EFF online gestellt worden.
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Youtuber manniac erklärt in knapp zehn Minuten, was ein Überwachungsstaat ist. Und das ist inhaltlich und von der Verpackung richtig gut geworden:
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“Was Geht Ab!?” ist einer von mehreren neuen Kanälen des Youtube-Netzwerkes von Mediakraft. Der Kanal ist wohl für tagesaktuelle Nachrichten für die entsprechende Zielgruppe gedacht. Heute findet sich dort ein Video zum Thema Netzneutralität. Von inhaltlichen Fehlern abgesehen (Es gibt keinen EU-Beschluss zur Netzneutralität, sondern lediglich einen Verordnungsentwurf) ist es aber interessant, wie Frodo und LeFloid das Thema kommunizieren:
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Im März vergangenen Jahres veröffentlichte der US-amerikanische Copyright-Forscher Paul Heald Ergebnisse einer laufenden Untersuchung über die Verfügbarkeit von Büchern bei Amazon, die eindrucksvoll die sogenannte “Lücke des 20. Jahrhunderts” illustrieren: Die Länge urheberrechtlicher Schutzfristen von 70 Jahren nach dem Tod des Autors führt dazu, dass ein großer Teil der Werke schon bald gar nicht mehr verfügbar ist, weil sich deren kommerzielle Verwertung nicht mehr lohnt. Diesen Umstand hatte Heald mit Hilfe eines Zufallssamples von bei Amazon erhältlichen Büchern in Form folgender Graphik illustriert:
Verteilung von bei Amazon verfügbaren neuen Büchern nach Erscheinungsdekade (Zufallsstichprobe von 2317 Büchern)
Seit kurzem liegt jetzt die Studie als Arbeitspapier mit dem Titel “How Copyright Makes Books and Music Disappear (And How Secondary Liablity Rules Help Resurrect Old Songs)” vor. Darin findet sich neben der Analyse von bei Amazon erhältlichen Büchern auch eine Untersuchung der Verwendung von Musik in Filmen auf Basis von Soundtrack-Daten der International Movie Database. Die zahlreichen Herausforderungen bei der Datenerhebung und bei der Feststellung der Erstveröffentlichungsdaten von Musik und Büchern werden in dem Aufsatz sehr detailliert dargelegt.
Hinsichtlich der Verfügbarkeit von Büchern liefert Heald noch eine zweite Graphik, in der die Zahl der erhältlichen Bücher mit der Gesamtzahl der im jeweiligen Jahrzehnt erschienenen Bücher ins Verhältnis gesetzt – und damit der Umfang der Lücke des 20. Jahrhunderts noch deutlicher wird (leider fehlt in der Graphik die Y-Achse mit den Prozentangaben, die Verhältnisse werden aber klar):
Anteil bei Amazon verfügbarer Bücher im Verhältnis zur Gesamtzahl in der jeweiligen Dekade erschienener Bücher
Im Bereich der Musik ist das Muster einer höheren Verfügbarkeit nach Ablauf des Urheberrechtsschutzes ebenfalls erkennbar und statistisch signifikant, wenn auch weniger stark als im Buchbereich:
Die große Zahl der Musik mit demselben Veröffentlichungsjahr wie dem des Films folgt aus Auftragswerken speziell für den jeweiligen Film. In einer weiteren Analyse vergleicht Heald die Verwendung von Songs in Filmen vor und nach der Verlängerung der Copyright-Schutzdauer in den USA 1977 und kommt dabei zum Ergebnis, dass die Verlängerung mit einem deutlichen Rückgang der Verwendung in Filmen einhergeht:
Der statistisch signifikante Unterschied zwischen den vor und nach 1977 veröffentlichten Filmen unterstreicht, dass die Schutzdauer einen erheblichen Einfluss auf die Verfügbarkeit von Songs in Filmen hat. Denn vor dem 1977 in Kraft getretenen Copyright Act of 1976 mussten Werke registriert werden und waren für 28 Jahre geschützt, mit der Möglichkeit noch ein weiteres Mal um 28 Jahre zu verlängern. Nach 1977 galt in den USA eine Schutzdauer von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers bzw. 75 Jahre nach Veröffentlichung für Auftragswerke. Die längere Schutzdauer macht die Verwendung von Musik in Filmen also erheblich schwieriger; bis zu einem gewissen Grad könnte hier tatsächlich eine innovationsfördernde Wirkung von sehr langen Schutzfristen bestehen: Rechteklärung wird dadurch so schwer, dass stattdessen lieber neue Musik in Auftrag gegeben wird.
Im vierten Abschnitt seines Aufsatzes widmet sich Heald schließlich der Auswirkung von Haftungsbeschränkungen für Plattformen wie YouTube auf die Verfügbarkeit von Musikinhalten. Weil Plattformbetreiber wie Google oder Facebook erst bei Kenntnis einer Urheberrechtsverletzung durch einen ihrer Nutzer einschreiten müssen, sind mangels Einsprüchen oder auf Grund von expliziter Duldung der Rechteinhaber im Rahmen des Content-ID-Verfahrens viele zusätzliche Werke online zugänglich.
Um hier zu untersuchen, in welchem Ausmaß dieses Potential auch tatsächlich realisiert wird, vergleicht Heald die Verfügbarkeit der Nummer-1-Songs der Charts aus den USA, Frankreich und Brasilien zwischen 1930 und 1960, die sämtliche nach 1923 veröffentlicht wurden und damit noch unter US-Copyright fallen. Mit Stand Mai 2013 liefert Heald folgende Ergebnisse:
Angesichts dieser Situation lobt Heald die Haftungsregeln des oft gescholtenen Digital Millennium Copyright Acts (DMCA), weil sie im Fall von YouTube “die Bildung eines ziemlich effizienten Marktes” (S. 35) erlauben (meine Übersetzung):
Diese Regeln […] helfen dabei den Zugang zu Kulturgütern zu fördern, während die finale Entscheidung darüber in den Händen der Rechteinhaber verbleibt.
Zusammengefasst zeigt Healds Studie, dass es durchaus (auch: kommerziell relevante) Nachfrage für ältere Werke gibt, die aber zu großen Teilen bereits nach wenigen Jahren über klassische Vertriebskanäle wie Amazon nicht mehr zugänglich sind. Zumindest für den Musikbereich bietet YouTube sowohl bessere Verfügbarkeit als auch bessere bzw. überhaupt wieder Möglichkeiten zur Monetarisierung. Ironischerweise ist diese Monetarisierung nur auf Basis der auch in Deutschland von Seiten der Rechteinhaber heftig kritisierten Haftungsprivilegien möglich.
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“Du hast die Macht” ist eine Medieninitaitive der Robert Bosch Stiftung und der UFA Film & TV Produktion mit dem Ziel, junge Menschen für Politik zu begeistern. Dazu gehört auch eine wöchentliche Youtube-Sendung und in der aktuellen kommt auch der US-Überwachungsskandal Prism vor. Ich finde die meisten Gags zwar etwas nervig, bin aber auch definitiv zu alt für die angepeilte Zielgruppe.
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Die Firmen, auf deren Rechner der amerikanische Geheimdienst PRISM “direkten Zugriff” hatte, wussten davon nichts. Das gaben deutsche Vertreter von Google und Microsoft auf einem “Krisengespäch” von Justiz- und Wirtschafts-Ministerien an. Auch das Innenministerium hat Fragen an die Firmen und schickt einen Brief.
Die FDP-geführten Justiz- und Wirtschafts-Ministerien haben heute ein “Krisengespäch zur Sicherheit von Daten deutscher Nutzer in den USA” veranstaltet. Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und Wirtschaftsminister Philipp Rösler wollten von Google, Microsoft, eco und Bitkom wissen, was PRISM ist und wer davon betroffen ist. Das wenig überraschende Ergebnis:
„Es hat keine konkreten Antworten unserer jetzt hier anwesenden Gesprächspartner über das Programm PRISM gegeben, weil sie davon nicht Kenntnis hatten”, sagte Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger im Anschluss an das Treffen. Somit bleiben „mehr offene Fragen als Antworten“, stellte der Parlamentarische Staatssekretär Hans-Joachim Otto fest.
Stefan Krempl berichtet auf heise online, dass die Firmen “total überrascht” waren.
Das CSU-geführte Innenministerium hat am Dienstag zwei Briefe an die amerikanische Botschaft und die beteiligten Firmen geschickt, in denen sie mal offiziel anfragen, wie viele Deutsche von PRISM betroffen sind:
Schreiben an Yahoo, Microsoft, Google, Facebook, Skype, AOL, Apple und Youtube
1. Arbeitet Ihr Unternehmen mit den US-Behörden im Zusammenhang mit dem Programm PRISM zusammen?
2. Sind im Rahmen dieser Zusammenarbeit auch Daten deutscher Nutzer betroffen?
3. Welche Kategorien von Daten werden den US-Behörden zur Verfügung gestellt?
4. In welcher Jurisdiktion befinden sich die dabei involvierten Server?
5. In welcher Form erfolgt die Übermittlung der Daten an die US-Behörden?
6. Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Übermittlung der Daten deutscher Nutzer an die US-Behörden?
7. Gab es Fälle, in denen Ihr Unternehmen die Übermittlung von Daten deutscher Nutzer abgelehnt hat? Wenn ja, aus welchen Gründen?
8. Laut Medienberichten sind außerdem sog. “Special Requests” Bestandteil der Anfragen der US-Sicherheitsbehörden. Wurden solche, deutsche Nutzer betreffende “Special Requests” an Ihr Unternehmen gerichtet und wenn ja, was war deren Gegenstand?
Schreiben an die US-Botschaft
1. Betreiben US-Behörden ein Programm oder Computersystem mit dem Namen PRISM oder vergleichbare Programme oder Systeme?
2. Welche Datenarten (Bestandsdaten, Verbindungsdaten, Inhaltsdaten) werden durch PRISM oder vergleichbare Programme erhoben oder verarbeitet?
3. Werden ausschließlich personenbezogene Daten von nicht US-amerikanischen Telekommunikationsteilnehmern erhoben oder verarbeitet bzw. werden auch personenbezogene Daten US-amerikanischer Telekommunikationsteilnehmer erhoben oder verarbeitet, die mit deutschen Anschlüssen kommunizieren?Bezug nach Deutschland
4. Werden mit PRISM oder vergleichbaren Programmen personenbezogene Daten deutscher Staatsangehöriger oder sich in Deutschland aufhaltender Personen erhoben oder verarbeitet?
5. Werden Daten mit PRISM oder vergleichbaren Programmen auch auf deutschem Boden erhoben oder verarbeitet?
6. Werden Daten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland für PRISM oder von vergleichbaren Programmen erhoben oder verarbeitet?
7. Werden Daten von Tochterunternehmen US-amerikanischer Unternehmen mit Sitz in Deutschland für PRISM oder von vergleichbaren Programmen erhoben oder verarbeitet?
8. Gibt es Absprachen mit Unternehmen mit Sitz in Deutschland, dass diese Daten für PRISM zur Verfügung stellen? Falls ja, inwieweit sind Daten von Unternehmen mit Sitz in Deutschland im Rahmen von PRISM oder vergleichbaren Programmen an US-Behörden übermittelt worden?
9. Auf welcher Grundlage im US-amerikanischen Recht basiert die im Rahmen von PRISM oder vergleichbaren Programmen erfolgende Erhebung und Verarbeitung von Daten?
10. Geschieht die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen von PRISM oder vergleichbaren Programmen aufgrund richterlicher Anordnung?
11. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten haben Deutsche, deren personenbezogene Daten im Rahmen von PRISM oder vergleichbarer Programme erhoben oder verarbeitet worden sind?Boundless Informant
12. Betreiben US-Behörden ein Analyseverfahren “Boundless Informant” oder vergleichbare Analyseverfahren?
13. Welche Kommunikationsdaten werden von “Boundless Informant” oder vergleichbaren Analyseverfahren verarbeitet?
14. Welche Analysen werden von “Boundless Informant” oder vergleichbaren Analy-severfahren ermöglicht?
15. Werden durch “Boundless Informant” oder vergleichbare Analyseverfahren personenbezogene Daten von deutschen Grundrechtsträgern erhoben oder verarbeitet?
16. Werden durch “Boundless Informant” oder vergleichbare Analyseverfahren personenbezogene Daten in Deutschland erhoben oder verarbeitet?
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Für die neueste Folge habe ich mich mit dem Sprecher der Bundesregierung, Steffen Seibert, getroffen. In 20 kurzweiligen Minuten erklärt Steffen, was eigentlich sein Job ist, wie er ihn bekommen hat, dass er sich von mir bedrängt fühlt, warum und wie er twittert, wie er Angela Merkel getroffen hat, was nach dem Job in der Bundesregierung kommt und vieles mehr. (Fun Fact: Nach 62 Folgen ist Steffen der erste Gast gewesen, der mich nicht zurückduzen wollte. Frechheit.)
Wer die vergangenen Folgen derweil verpasst hat: Nachdem ich in Folge 57 mit Ken Jebsen gesprochen habe, feierte der Finanzdelfin meines Vertrauens, Alex Theiler, endlich seine Rückkehr. In Folge 58 ging es wieder um die kalte Wirtschaftswelt: Wie ist der Stand bei der Bankenregulierung? Haben wir das Finanzsystem schon erfolgreich reformiert? Was ist eigentlich “Eigenkapital”? Und was bedeutet “Basel III”?
Ein paar Folgen weiter beschäftigten sich Alex und ich mit dem Boxkampf dieser Woche: EZB vs. Bundesbank – mit dem Bundesverfassungsgericht als Ringrichter. Was wird da eigentlich gerade in Karlsruhe verhandelt? Wer klagt gegen wen? Warum findet die Bundesbank das Tun und Lassen der Europäischen Zentralbank plötzlich doof? Was ist eigentlich nochmal ein “Euro-Rettungsschirm”? Und geht mich der ganze Kram überhaupt was an?
In Folge 59 habe ich mit wieder mit meinem Peng-und-Bumm-Experten Thomas Wiegold getroffen (wobei ich kurz zuvor in einen Regensturm geraten bin): Es musste mal wieder über die bösen, bösen Drohnen geredet werden. Was lässt sich alles damit anstellen? Gibt’s eigentlich nur Überwachungs- und Kampfdrohnen? Warum will Deutschland die Deluxe-Variante? Und gibt es eigentlich auch positive Einsatzmöglichkeiten von Drohnen? Thomas erklärt’s.
In Folge 60 ging es um die Entscheidung aus Karlsruhe die gleichgeschlechtliche Ehe steuerlich gleichzustellen. Dafür sprach ich mit der CSU-Volksvertreterin Dagmar Wöhrl. Sie sollte mir erklären: Was hat dieses Bundesverfassungsgericht am Donnerstag entschieden? Wie hält es die CSU mit der “Homoehe”? Wer sollte Kinder adoptieren können? Und what ze fuck ist “Ehegattensplitting”?
Ein neues Gesicht bei “Jung & Naiv” gab es in Folge 61 kennenzulernen: Jens Weinreich gab eine Einführung in die Welt der Sportpolitik. 35 Minuten, die sich speziell für sportpolitisch Desinteressierte lohnen, wie ich finde. Mehr zum Thema findet ihr auf seinem Blog.
Derweil hat der “Jung & Naiv”-Youtube-Kanal die Marke von 100.000 Views geknackt. Ein kleiner Meilenstein, wie ich finde. Ein kleiner Hinweis an alle, die das “Jung & Naiv”-Crowdfunding auf Krautreporter unterstützt haben: Ab sofort findet ihr euch in den Credits am Ende jeder Folge wieder. Ohne euch gäbe es “Jung & Naiv” nicht mehr. Danke dafür!
Ansonsten: “Jung & Naiv” steckt in der Beta-Phase. Der erste Anteil vom Crowdfunding ist investiert und wir probieren uns ab sofort aus: Wie und welche Technik muss und kann sein? Gefallen euch die ersten Neuerungen, das Intro, der Theme Song? Feedback? Sharing? Abonnieren? Yes, please!
www.jungundnaiv.de
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Letzte Woche berichteten wir von Mark de Heide, der bei YouTube Videos einstellt, die Schritt für Schritt erklären wie man aktuelle Popsongs auf dem Klavier nachspielt. Als die Online-Tutorials plötzlich verschwunden waren, erklärte de Heide in einem Video, das mittlerweile nicht mehr online ist, dass Youtube ihn aufgrund der Verletzung von Urheberrechten der Musikindustrie aufgefordert habe, mehr als 300 seiner Videos zu löschen. Der zweite Grund für die Löschung sei die Beschwerde eines anderen Klavierlehrers gewesen, welcher ebenfalls bei YouTube Videos hochgeladen hat. Es geht dabei um Noten in Buchstabenform, welche de Heide in seinen Videos einblendet um unerfahrene Klavierspieler zu unterstützen. Die Einblendung der Buchstaben sei jedoch seine und nicht de Heides Idee gewesen, beklagte der andere Klavierlehrer, und machte deshalb die Verletzung seines geistigen Eigentums geltend.
In einem gestern veröffentlichten Video erklärt de Heide nun, dass es sich um ein Missverständnis zwischen ihm und dem anderen Klavierlehrer handelt und sie sich einigen konnten. YouTube Deutschland habe ihn zudem kontaktiert und gefragt, ob YouTube in den Niederlanden ihn zur Löschung auffordert hatte. Daraufhin habe er klar gestellt, dass er in dem Video zur Löschung von Vorfällen in der Vergangenheit gesprochen hatte – in dem aktuellen Fall ginge es jedoch lediglich um die Auszeichung der Noten. Dass sich das nicht mit dem Video zur Löschung deckt, kann wie gesagt nicht mehr nachgeprüft werden, da das Video gelöscht wurde. De Heide habe jedoch die Gelder zurücküberwiesen, die durch einen gestarteten Spendenaufruf reingekommen waren.
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Mark de Heide ist Niederländer, hat Rechtswissenschaften studiert und verdient seit neuestem sein Geld, indem er bei YouTube Videos einstellt, die Schritt für Schritt erklären wie man aktuelle Popsongs auf dem Klavier nachspielt. Er soll damit bereits so erfolgreich sein, dass er sich durch die Werbeeinnahmen ein Haus finanzieren konnte, wie heise berichtet. Doch mit dem Online-Klavierunterricht soll jetzt nach Meinung von Youtube Schluss sein, die in de Heides Videos Cover-Versionen der Popsongs und damit die Verbreitung von Urheberrechtsverletzungen erkennen wollen. De Heide erklärt dieses auch selbst in einem neuen Video bei YouTube. An dieser Stelle ausnahmsweise mal nur der Link, da das “Einbetten auf Anfrage deaktiviert” wurde.
YouTube forderte de Heide auf mehr als 300 seiner Videos aus seinem Channel zu löschen. Grund dafür sind allerdings nicht nur die vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen, sondern anscheinend auch die Beschwerde eines anderen Klavierlehrers, welcher bei YouTube Videos hochgeladen hat. Es geht bei der Beschwerde um Noten in Buchstabenform, welche de Heide in seinen Videos einblendet um unerfahrene Klavierspieler zu unterstützen. Die Einblendung der Buchstaben sei jedoch seine und nicht de Heides Idee gewesen, beklagt der andere Klavierlehrer, und macht deshalb die Verletzung seines geistigen Eigentums geltend.
Das YouTube sich selbst hiermit keinen Gefallen getan hat, zeigen unter anderem die Kommentare in de Heides Channel. Doch YouTubes Verhalten ist darüber hinaus auch noch willkürlich und inkonsequent. Es gibt eine große Reihe weiterer Anbieter von Videos solcher, unter anderem in Deutschland “Stefans Musikworkshop”, welcher sogar für den Grimme Online Award nominiert ist. Hier scheinen weder YouTube noch andere Instanzen eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu sehen.
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Am Ende der Woche gibt es, wie immer, den Netzpolitischen Wochenrückblick! Die wichtigsten Themen der letzten sieben Tage in Text und Ton (mp3):
Wer Skype nutzt muss beim ersten Programmstart die Nutzungsbedingungen akzeptieren, mit denen man Microsoft – dem Neueigentümer von Skype – das Einverständnis erteilt Nachrichten mitlesen zu dürfen. Wie heise Security herausgefunden am Dienstag berichtet hat, macht Microsoft von diesem Recht auch Gebrauch. [Zum Artikel]
Gestern wurde vor der Hauptversammlung der Telekom in Köln gegen die Drosselpläne demonstriert. [Zum Artikel]
Wie der Bundesgerichtshof am Dienstag entschieden hat, muss Google automatische Suchvorschläge entfernen oder bearbeiten, wenn Persönlichkeitsrechte verletzt werden. [Zum Artikel]
Spiegel-Online berichtete am Montag über einen internen Vermerk des SPD-geführten Innenministerium von Nordrhein-Westfalen, das geschrieben und verteilt worden war um widerspenstige Rot-Grüne Bundesländer doch noch von der Sinnhaftigkeit der Bestandsdatenauskunft zu überzeugen. Und da durften alle Killerargumente nicht fehlen, die man bei sowas gerne nutzt: Terroristen, Islamisten, Kinderpornographie. [Zum Artikel]
Statewatch hat ein Dokument zum Verhandlungsstand der Datenschutzverordnung im Ministerrat geleakt. Daraus geht hervor, dass der Ministerrat weiter an Kernprinzipien der Datenschutzreform sägt. Die ausdrückliche Zustimmung zur Datenverarbeitung wollen die Innen- und Justizminister ebenso eindampfen wie das Prinzip der Datensparsamkeit. [Zum Artikel]
Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen haben seit 2001 mindestens 34 mal die Besucher ihrer Webseiten überwacht. Das berichtet der Innenminister auf eine kleine Anfrage, die wir veröffentlichen. Demnach wurde zwischen 2002 und 2009 immer mindestens eine staatliche Webseite überwacht. [Zum Artikel]
Die Bundestagsfraktion der SPD hat am Mittwoch einen neuen Entwurf zum Informationsfreiheits- und Transparenzgesetz vorgestellt. Ziel ist es das vor sieben Jahren in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu reformieren und an entscheidenden Stellen zu verbessern. [Zum Artikel]
Für alle diejenigen von euch die nicht auf der re:publica 2013 waren, aber auch für alle die da waren und naturgemäß nicht alle Vorträge, Diskussionen und Workshops besuchen konnten, hat Michael Kreil sämtliche Videos der Sessions in eine sehr übersichtliche Form gebracht. [Zum Artikel]
Wunderschön: Der kanadische Astronaut Chris Hadfield ist auf dem Rückweg von der ISS-Raumstation und hat zum Abschied “Space Oddity” von David Bowie vertont. Noch haben die GEMA-Youtube-Filter das Lied nicht entdeckt, insofern kann man es noch schauen, solange der Vorrat reicht:
Habt ein schönes Wochenende!
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Mit seiner heutigen Entscheidung, die Frage der Zulässigkeit von YouTube-Embeds dem europäischen EuGH vorzulegen, sorgte der BGH für eine Überraschung. Die juristische Blogosphäre hat sofort die verschiedenen Facetten der Entscheidung beleuchtet: Udo Vetter erläutert die Hintergründe des Falls, nämlich dass das Video ohne Wissen des Rechteinhabers auf YouTube hochgeladen und dann von Wettbewerbern auf deren Seiten eingebunden wurde. Thomas Stadler verweist noch einmal auf den Unterschied zwischen “Framing” und “iFraming”, bei dem “regelmäßig für den Nutzer erkennbar [ist], dass man auf einen externen Inhalt zugreift.” David Pachali wiederum hat für iRights die beiden vorab diskutierten Auslegungen noch einmal allgemein verständlich ausbuchstabiert (gekürzt):
1. Einbetten ist vergleichbar mit dem Hochladen: Auch wer ein Video einbettet, macht es öffentlich zugänglich, weil durch das Einbetten auf der jeweiligen Website ein neuer Zugangskanal geschaffen wird.
2. Einbetten ist vergleichbar mit dem Verlinken: Die andere Sichtweise besagt: Das Einbetten ist keine solche „öffentliche Zugänglichmachung”, weil das Video bereits vom ursprünglichen Uploader für alle zum Abruf ins Netz gestellt wurde. Wer Inhalte nur verlinkt, verletzt demnach keine Urheberrechte, weil dabei weder das Video kopiert noch neu ins Netz gestellt wird.
Interessanterweise hat der BGH aber, wie Andy Crackau bei Telemedicus ausführt, “einerseits eine öffentliche Zugänglichmachung ab[ge]lehnt, aber andererseits die Verletzung eines unbenannten – also nicht ausdrücklich vorgesehenen – Verwertungsrechtes vermutet.” Das würde bedeuten, dass
“Inlinelinks und Frames keines der Verwertungsrechte verletzt, die das Urheberrecht ausdrücklich geregelt hat – es liegt weder eine Vervielfältigung, noch eine Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung vor. Das Urheberrecht zählt aber nur beispielhaft verschiedene Verwertungsformen für urheberrechtlich geschützte Werke auf. Wenn die Rechte des Urhebers durch andere Nutzungsformen beeinträchtigt werden, die das Urheberrecht in dieser Form nicht kennt, kann auch das unzulässig sein – ein unbenanntes Verwertungsrecht kann greifen.”
Genau deshalb hat sich der BGH jetzt an den EuGH gewandt: er soll klären, ob der Fall des Framings doch eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der EU-Urheberrechtsrichtlinie (InfoSoc-RL) darstellt. Sollte der EuGH diese Frage bejahen, dann müsste man vor dem Einbetten eines Videos in Zukunft klären, ob das Video auch tatsächlich vom Rechteinhaber auf YouTube oder einer anderen Videoplattform eingestellt wurde, um die Gefahr einer Abmahnung auszuschließen.
Interessant an der ganzen Fallkonstellation ist der Umstand, dass es sich bei Art. 3 der InfoSoc-RL um eine bewusst offen formulierte Bestimmung handelt, die eben auch unbenannte Verwertungsrechte umfasst. Die in Art. 3 der InfoSoc-RL bzw. in § 15 des deutschen Urheberrechtsgesetzes angeführten Verwertungsformen sind deshalb nur beispielhaft angeführt. So heißt es in § 15 Abs. 2 dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe “insbesondere” die dort angeführten Verwertungsformen erfasst. Ob eine dort nicht benannte Verwertungsform vorliegt, die dennoch vom Recht der öffentlichen Wiedergabe erfasst ist, entscheiden die Gerichte.
Bei den in Art. 5 der InfoSoc-RL geregelten Ausnahmen und Beschränkungen von urheberrechtlichem Schutz findet sich ebenfalls eine Aufzählung möglicher Anwendungsfälle. Im Unterschied zu Art. 3 ist diese Aufzählung allerdings nicht beispielhaft sondern abschließend: Mitgliedsstaaten und Gerichte können keine anderen Schrankenregelungen vorsehen als jene, die in Art. 5 der InfoSoc-RL aufgelistet sind. Während also die Verwertungsrechte offen und damit relativ flexibel gestaltet sind, gilt das umgekehrt für Schrankenregelungen nicht.
Genau an dieser Asymmetrie setzt nun die Kritik jener an, die wie der Digitale Gesellschaft e. V. in seiner Initiative “Recht auf Remix” eine Öffnung der Schrankenbestimmung des Art. 5 der InfoSoc-RL fordern, um auch die Schrankenbestimmungen zu flexibilisieren. Der Fall der YouTube-Einbettung demonstriert nämlich zumindest, dass ein begrenztes Maß an Unbestimmtheit ähnlich dem US-Fair-Use dem europäischen Urheberrecht keineswegs fremd ist. Es ist an der Zeit, nicht nur die Verwertungsrechte sondern auch den Katalog an Schrankenbestimmungen zu öffnen und auf diese Weise den Gerichten zu ermöglichen, ausgewogener auf den raschen technologischen Wandel zu reagieren.
Disclaimer: Ich bin Mitglied des Digitale Gesellschaft e. V. und war an der Konzeption der Initiative “Recht auf Remix” beteiligt.
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Der Bundesgerichtshof legt die Frage bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit des “Framings” – also dem Einbinden von YouTube-Videos auf anderen Webseiten – dem Gerichtshof der Europäischen Union vor. Dieses geht aus einer soeben veröffentlichten Pressemitteilung hervor.
Über den Fall berichteten wir schon vor einem Monat. Es geht in dem Fall um ein YouTube-Video über Wasserverschmutzung, welches von einer Firma für Wasserfilter produziert wurden. Der Film landete ohne Zustimmung der Firma auf YouTube und wurde später auf der Website einer konkurrierenden Firma eingebunden. Die Klägerin, die Firma die Wasserfiltersysteme herstellt, ist der Auffassung die konkurierrende Firma hätte das Video unberechtigt im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht.
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
Nachdem das Landgericht die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro verurteilt hatte, legten diese Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Klage daraufhin ab. Der Bundesgerichtshof gibt dem Berufungsgericht nun Recht, indem es sagt:
[…] dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des “Framing” grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.
Dennoch kann der Bundesgerichtshof die Frage nach der Rechtmäßigkeit des “Framing” nicht zweifelsfrei beantworten.
Eine solche Verknüpfung könnte jedoch bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzen.
Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof die Frage nun dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt, um klären zu lassen, ob:
[…] bei der hier in Rede stehenden Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt
Diese sagt:
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.
Wir hoffen, dass der EuGH hier die Realität im Internet anerkennt und die Rechtspflichten dem Uploader auferlegt, nicht den Nutzer/innen. Sonst geht eine Grund-Funktionalität des Web im 21. Jahrhundert verloren.
Update Andre: Hier der komplette Beschluss im Worlaut:
Beschluss-Tenor in I ZR 46/12
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Stellt die Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, auch wenn das fremde Werk damit nicht für ein neues Publikum wiedergegeben wird und die Wiedergabe nicht nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet?
Der Europäische Gerichtshof wird wohl kein grundsätzliches Urteil zur Rechtmäßigkeit von YouTube-Einbindungen treffen, sondern sich auf den spezifischen Einzelfall konzentrieren. Das ist gängige Praxis des Gerichts und wird verdeutlicht durch die Einschränkung der Frage auf “Umstände, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen”.
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